Satzung

Satzung

§ 1.    Name, Sitz, Geschäftsjahr, Logo

  • Der Verein führt den Namen „Fambul Tik e.V“.

  • Sitz des Vereins ist in Berlin.

  • Das Geschäftsjahr entspricht dem deutschen Kalenderjahr.

  • Das Logo des Vereins liegt als Anlage 1 der Satzung bei und wird damit Gegenstand dieser Satzung.

§ 2.    Zweck

 2.1.    Zweck des Vereins ist die Förderung der Entwicklungshilfe durch die Hilfe und Unterstützung von Waisen und benachteiligten Jugendlichen in Sierra Leone auf dem Gebiet der (Schul-) Bildung und Entwicklung von Fähigkeiten auf handwerklichen oder anderen Ausbildungsgebieten sowie die selbstlose Unterstützung von Personen, die die Voraussetzungen des § 53 AO (Mildtätigkeit) erfüllen.  Weiterhin verfolgt der Verein Aufklärungszwecke.

 2.2.    Die Satzungszwecke werden im In- und Ausland, insbesondere mit Schwerpunkt Sierra Leone verwirklicht.

 a)  Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§51 bis 68 der AO). Der Verein verfolgt keine primär eigennützigen Interessen, da er eine rein gemeinnützige, unpolitische, religionsunabhängige, nichtethnische Institution ist. Seine Mittel und Gelder werden nur zu mit dem Vereinskonzept in Übereinstimmung stehenden Zwecken verwendet. Keine Einzelperson oder Personengruppe wird durch Ausgaben begünstigt werden, die zu anderen Zwecken als denen im Vereinskonzept stehenden ausgegeben werden.

b) Vereinsämter und Organtätigkeiten werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeführt. In begründeten Fällen kann der Vorstand jedoch bei Bedarf und Möglichkeit auch über eine entgeltliche Vereinstätigkeit, so z.B. i.H.d. Steuerfreibeträge gem. §§ 3 Nr. 26 und 26 a EStG entscheiden. Auch bleibt die Gewährung angemessener Vergütung für Dienstleistungen aufgrund eines besonderen Vertrages hierdurch unberührt. Im Übrigen haben Mitglieder oder sonstige ehrenamtliche Mitarbeiter einen Aufwendungsersatzanspruch für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind, z.B. Reisekosten und Spesen, Telefonentgelte. Erstattungen werden im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten nur gewährt, wenn  die Aufwendungen angemessen sind und mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.

c)  Der Verein ist berechtigt, seine Mittel teilweise im Rahmen des § 58 Nr. 2 AO auch anderen inländischen, steuerbegünstigten Körperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts zur Verwendung zu steuerbegünstigten Zwecken zuzuwenden.

d)  Die Weiterleitung der Mittel sowohl an eine ausländische Körperschaft als auch an im Ausland ansässige Hilfspersonen des Vereins erfolgt nur aufgrund gesonderter Rahmenverträge, in denen sich u.a. der jeweilige Empfänger verpflichtet, einen Verwendungsnachweis vorzulegen, der den inländischen Finanzbehörden die Prüfung der zweckentsprechenden Verwendung der Zuwendungen ermöglicht. So ist mit Abschluss des Projekts, spätestens aber sechs Monate nach Abschluss eines jeden für die ausländische Körperschaft maßgeblichen Geschäftsjahres ein detaillierter Rechenschaftsbericht unter Beifügung geeigneter Belege und Nachweise über die Verwendung der vom Verein erhaltenen Mittel vorzulegen. Ergibt sich aus dem Rechenschaftsbericht nicht, dass mit diesen Mitteln ausschließlich die satzungsmäßigen Zwecke des Vereins verwirklicht werden oder kommt der Empfänger der Mittel der Pflicht zur Vorlage des Rechenschaftsberichts abredewidrig nicht nach, wird die Weiterleitung der Vereinsmittel unverzüglich eingestellt. Das Nähere wird in einer gesondert schriftlich abzuschließenden Vereinbarung geregelt.

e)  Der Verein kann sich zur Erfüllung seiner satzungsmäßigen Zwecke mit anderen Organisationen zu gemeinsamen Projekten zusammenschließen. Näheres ist in einer schriftlichen Projektvereinbarung zu regeln.

§ 3.    Umsetzung

3.1. Die Umsetzung des Zwecks soll für die Waisenkinder, benachteiligten Jugendlichen und Personen, die die Voraussetzungen des § 53 AO erfüllen, in unterschiedlicher Art erfolgen.

Die Verwirklichung der Satzungszwecke geschieht im Bereich der gemeinnützigen und mildtätigen Aktivitäten insbesondere durch:

  • Unterstützung von bedürftigen Kindern und benachteiligten Jugendlichen durch u.a.

  • Errichtung und Betreiben von Schulen, Kindertagesstätten, sowie Kinderheimen

  • Betreuung und Versorgung von Kindern in Schulen, Kindertagesstätten, sowie Kinderheimen

  • Vermittlung von persönlichen Patenschaften oder Schulpatenschaften

  • Berufsausbildung und Unterstützung von benachteiligten Jugendlichen durch

  • Errichtung und Betreiben von Lehrwerkstätten und Trainingszentren

  • Betreuung und Versorgung von benachteiligten Jugendlichen in Lehrwerkstätten und Trainingszentren

  • Vermittlung von persönlichen Patenschaften für benachteiligte Jugendliche

  • Hilfe zur Selbsthilfe für ausländische Partnerorganisationen, insbesondere durch Strukturverbesserungen und Maßnahmen zur Förderung von Selbständigkeit und Eigeninitiative

  • Hilfe für Slum- und Bürgersteigbewohnern und Slumentwicklung durch

  • Errichten und Betreiben von Kliniken

  • Medizinische Versorgung und Betreuung von Kranken und sterbenden Slum- oder Straßenbewohnern

  • Aids-Intervention durch Aufklärung, Vorsorge und Betreuung

  • Förderung von bedürftigen Frauen oder Familien, insbesondere Frauenhaushalte

Der Satzungszweck wird auch verwirklicht durch ideelle Unterstützung, sowie Bereitstellung von Sachmitteln und Zuwendungen für Satzungszwecke bei inländischen steuerbegünstigten Körperschaften, aber auch für dem Grunde nach steuerbegünstigte gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 ff AO bei ausländischen Körperschaften weltweit, deren Tätgikeit im Einklang mit dem deutschen Gemeinnützigkeitsrecht steht (Beschaffung im Sinne des § 58 Nr. 1 AO). Insoweit handelt der Verein auch als Förderverein.

§ 4.    Mitgliedschaft

4.1.    Mitglied des Vereins kann jede volljährige Person werden. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Darüber entscheidet der Vorstand. Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht.

4.2.    Die Mitgliedschaft endet

1)       mit dem Tod,

2)       durch Austritt,

3)       durch Ausschluss aus dem Verein.

Der Austritt muss schriftlich gegenüber mindestens einem Vorstandsmitglied erklärt werden. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in schwer wiegender Weise gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat.

Der Austritt muss schriftlich gegenüber mindestens einem Vorstandsmitglied erklärt werden. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in schwer wiegender Weise gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat.

Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung. Der Ausschließungsbeschluss wird dem Mitglied durch den Vorstand schriftlich mitgeteilt.

§ 5.    Mitgliedsbeiträge

Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge, über deren Höhe und Fälligkeit die Mitgliederversammlung jeweils mit Wirkung für das folgende Geschäftsjahr entscheidet. Die Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 6.    Organe

Die Organe des Vereins sind:

1)   der Vorstand,

2)   die Mitgliederversammlung,

3)   Vorort-Repräsentanten.

Die Mitgliederversammlung kann die Bildung weiterer Vereinsorgane oder Gremien beschließen.

§ 7.    Vorstand

7.1.  Der Vorstand besteht aus vier Mitgliedern, dem Vorsitzenden, einem stellvertretendem Vorsitzenden und einem Schriftführer und einem Schatzmeister. Durch Vereinsbeschluss kann die Anzahl der Vorstandsmitglieder erhöht werden.

7.2.  Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende bilden den Vorstand im Sinne von § 25 BGB (Vertretungsvorstand). Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden oder den stellvertretenden Vorsitzenden vertreten. Der Vertretungsvorstand ist berechtigt, die vom Rechtspfleger des Amtsgericht Hamburgs geforderten Änderungen, die den Inhalt der Satzung nicht wesentlich verändern, vorzunehmen.

7.3.  Der Vorstand leitet die Geschäfte des Vereins im Sinne der Menschlichkeit, ohne religiösen, politischen oder ethnischen Interessen zu dienen.

7.4.  Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Bis zu einer Neuwahl bleibt der Vorstand im Amt. Scheidet ein Mitglied während der Amtszeit aus, kann der Gesamtvorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen wählen.

7.5.  Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und erledigt alle Verwaltungsaufgaben, soweit sie nicht durch die Satzung oder Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

1)     Der Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

2)     Die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung. Die Leitung der Mitgliederversammlung durch den Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden.

3)     Die Aufstellung des Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr, Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes.

4)     Aufnahme und Mitwirkung beim Ausschluss von Mitgliedern.

5)     Abschluss und Beendigung von Arbeitsverträgen.

Der Vorstand ist in seinen Sitzungen beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und mindestens zwei der Mitglieder, darunter der Vorsitzende anwesend sind. Die Einladung kann schriftlich, telefonisch oder per Email erfolgen spätestens drei Tage vor der Sitzung. Der Mitteilung einer Tagesordnung bedarf es nicht. Die Sitzung kann auch in Abwesenheit durch Telefonkonferenz stattfinden. Die Beschlüsse sind in ein Protokollbuch einzutragen und zu unterschreiben. Die Eintragungen müssen enthalten:

Ort, Art und Zeit der Sitzung,

Namen der Teilnehmer,

die gefassten Beschlüsse.

7.7.  Der Vorsitzende führt die Vereinskorrespondenz. Er ist verantwortlich für die Umsetzung der Projektvorschläge. Der Vorsitzende muss fähig sein, die Vereinsprojekte in Englisch und Deutsch darzulegen. Er muss ein Aufenthaltstitel besitzen und darf nicht vorbestraft sein.

7.8.  Der Schatzmeister ist verantwortlich für die Auszahlung von finanziellen Mitteln. Weiterhin ist er für die Buchführung und die Erstellung des Jahresabschlussberichts verantwortlich. Weiterhin ist er für die Erstellung des Rechnungsprüfberichtes zuständig.

§ 8.    Mitgliederversammlung

8.1.  Die Mitgliederversammlung sind die Mitglieder des Vereins. Die Mitglieder, die bei der Gründung des Vereins bereits Vereinsmitglieder waren, werden Gründungsmitglieder genannt.

8.2. Mitglied des Vereins kann jede natürlich Person werden, die die Ziele und Absichten des Vereins akzeptiert und sie zu fördern bereit ist.

8.3.  Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Aufgaben, soweit sie nicht dem Vorstand oder anderen Vereinsorganen obliegen. Sie ist ausschließlich zuständig für folgende Aufgaben:

1)   Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr

2)   Entgegennähme des Jahresberichtes des Vorstandes, des Rechnungsberichtes, Entlastung des Vorstandes,

3)   Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages,

4)   Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und der Vorort-Repräsentanten,

5)  Änderung der Satzung,

6)   Auflösung des Vereins,

7)   Entscheidung über die Beschwerde gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrags,

8)   Ausschluss eines Mitgliedes,

9)   Ernennung von Ehrenmitgliedern.

8.4.    Die ordentliche Mitgliederversammlung findet im November jedes Jahres statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn

1)   der Vorstand die Einberufung aus dringenden Gründen beschließt oder

2)   ein Zehntel der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe die Einberufung vom Vorstand verlangt.

8.5.    Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter schriftlich unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandvorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertreter geleitet. Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt. Vorstandswahlen erfolgen durch schriftliche geheime Abstimmung. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.

Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmübertragungen sind nicht zulässig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.

Für Satzungsänderungen, Änderungen des Vereinszwecks und Auflösung des Vereins ist eine 3/4 Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.

Das Versammlungsprotokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen. Es muss enthalten:

  • Ort und Zeit der Versammlung,

  • Name der Versammlungsleiters,

  • Zahl der erschienen Mitglieder,

  • Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und der Beschlussfähigkeit,

  • die Tagesordnung

  • die gestellten Anträge, das Abstimmungsergebnis, Art der Abstimmung,

  • Satzungs- und Zweckänderungsanträge,

  • Beschlüsse, die wörtlich aufzunehmen sind.

§ 9.      Vorort-Repräsentanten

9.1. Die Vorort-Repräsentanten sind der Koordinator und die vier Gebietsleiter.

Die Vorort-Repräsentanten und der Koordinator nehmen ihre Aufgabe grundsätzlich ehrenamtlich wahr. Sie sind Mitglieder des Vereins. Sollten ausländische Körperschaften die Zweckverwirklichung übernehmen, sind dies verpflichtet, regelmäßig Rechenschaftsberichte über ihre Tätigkeit dem Verein vorzulegen.

9.2. Die Weiterleitung der Mittel an eine ausländische Körperschaft erfolgt nur, sofern sich der Empfänger verpflichtet, jährlich spätestens vier Monate nach Abschluss eines jeden Geschäftsjahres einen detaillierten Rechenschaftsbericht über die Verwendung der vom Verein erhaltenen Mittel vorzulegen. Ergibt sich aus diesem Rechenschaftsbericht nicht, dass mit diesen Mitteln ausschließlich satzungsmäßige Zwecke des Vereins verfolgt werden oder kommt der Empfänger der Mittel der Pflicht zur Vorlage des Rechenschaftsberichts nicht nach, wird die Weiterleitung der Vereinsmittel unverzüglich eingestellt.

9.3.  Ihre Aufgabe ist die Umsetzung der Vereinsaufgaben in Sierra Leone.

§ 10.    Aufgabe des Koordinators

10.1. Der Koordinator des Vereins wird die folgenden Aufgaben übernehmen:

1)   Den Vorsitzenden in Sierra Leone vertreten,

2)   die Tätigkeit der Gebietsleiter beaufsichtigen,

3)   regelmäßige Berichte über die Vereinsaktivitäten in Sierra Leone zur Kenntnis des Vorstandes verfassen

10.2. Der Koordinator muss die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

  • die Fähi

  • sierra leonischer Staatsbürger sein und dort leben,

  • Den Zweck des Vereins fördern.

  • gkeit besitzen, in mindestens ein oder zwei der in Sierra Leone gesprochenen einheimischen Sprachen zu kommunizieren,

  • Bereitschaft, der Sache der Menschlichkeit ohne religiöse, politische oder ethnische Interessen zu dienen.

  • 11.   Gebietsleiter

11.1.   Der Verein soll mindestens vier Gebietsleiter haben, die in den vier Regionen Sierra Leones (Ost, Süd, Nord, West) eingesetzt werden. Ihr Tätigkeitsbereich wird folgende Aufgaben umfassen:

Begünstigte registrieren, überprüfen, bestätigen, gesammelte Informationen dem Koordinator zur Kenntnis geben, mit Begünstigten direkten Kontakt halten und dem Koordinator über Fortschritte und Veränderungen in deren Leben berichten, ihnen durch den Koordinator übertragene Aufgaben wahrnehmen

11.2.  Die Gebietsleiter müssen die gleichen Voraussetzungen wie der Koordinator gemäß § 7 Abs.2 erfüllen.

§ 12    Definition der zu begünstigenden Zielgruppen

12.1.   Waisenkinder: Der Begriff ´Waise´ bezieht sich im Allgemeinen auf ein Kind, das aufgrund natürlicher oder unnatürlicher Umstände seine Eltern verloren hat.

Weiterhin ist als Waise einzustufen, wem durch familiäre Umstände keine ordentliche Versorgung zugute kommt. Aufgrund der Tatsache, dass Sierra Leone wegen des gut ein Jahrzehnt herrschenden Bürgerkriegs, der tausende Mütter mit vielen Kindern ohne Ehemann hinterlassen hat, als das ärmste Land Westafrikas eingestuft wird; und die Tatsache berücksichtigend, dass die Mehrheit der Frauen Analphabetinnen oder Schulabbrecherinnen sind, die keinen Zugang zum Arbeitsmarkt haben, wird jedes dritte Kind einer kinderreichen allein erziehenden Mutter, die den Lebensunterhalt für die Familie einbringen muss als Waise eingestuft.

12.2    Benachteiligte Jugendliche sind Waisenkinder nach Abs.1, die älter als 12 Jahre jedoch jünger als 18 Jahre sind. Dies ist das maximale Alter für Unterstützung durch das FTB Waisenprogramm.

Einige mögen noch beide Eltern oder ein Elternteil haben, die jedoch aufgrund großer Armut nicht in der Lage sind, ihnen irgendeine Art von (Aus-) Bildung zukommen zu lassen. (Darüber hinaus ist die sierra leonische Gesellschaft gerade dabei, aus der Asche und den Trümmern des vor kurzem beendeten Bürgerkriegs ins Leben zurück zu finden. Die Mehrheit der sich wieder in der Heimat ansiedelnden Familien überleben mit weniger als 1/3 Euro pro Tag, andere müssen ganz ohne auskommen. Solchen Familien gehören  Jugendliche an, die keinerlei Hoffnung für die Zukunft haben. Einige begannen die Grundschule, aber mussten diese wegen des Bürgerkriegs abbrechen. Diese Jugendlichen werden hier deshalb als benachteiligt beschrieben, da ihnen der Zugang zu grundlegender Bildung, wie sie jeder Mensch braucht, verwehrt war/ist.)

12.3    Personen, die die Voraussetzungen des § 53 AO (Mildtätigkeit) erfüllen sind solche, die der Definition des § 53 AO entsprechen.

§ 13.  Voraussetzungen

13.1.  FTB zielt auf Kinder im Sinne der § 11 Abs. 1 ab, die folgende Bedingungen erfüllen:

  • Das Kind soll sierra leonischer Staatsbürger sein.

  • Das Kind soll zwischen 5 und 12 Jahre alt sein.

  • Das Kind soll aufgrund von Tod der Eltern oder durch andere erklärbare Umstände elternlos sein.

  • Das Kind soll eins von drei/mehr Kindern einer allein erziehenden Mutter sein (der Vater ist verstorben).

  • Das Kind sollte nicht sichtbar/körperlich behindert sein, d.h. weder blind, taub, stumm, verkrüppelt, etc. sein.

  • Der Sorgeberechtigte/die Mutter soll bereit sein, das Kind ohne weitere Bedingungen zur Schule gehen zu lassen.

  • Der Sorgeberechtigte/die Mutter soll bereit sein, dem Kind Gewissensfreiheit in Bezug auf soziale/gesellschaftliche Gruppierungen, politische Ausrichtung und Religionszugehörigkeit zu gewähren.

  • Das Kind muss an einem Ort leben, an dem es eine anerkannte Schule gibt. Sollte dies nicht der Fall sein, muss der

  • Sorgeberechtigte/die Mutter einen möglichen Umzug an einen Ort erlauben, wo das Kind Zugang zu einer Schule hat.

  • Das Kind muss an einem für Fahrzeuge zugänglichen Ort leben, so dass FTB seinen Schulbesuch regelmäßig überprüfen kann.

 13.2.  Benachteiligte Jugendliche: FTB zielt auf Jugendliche ab, die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

  • Der Jugendliche soll Staatsbürger von Sierra Leone sein.

  • Der Jugendliche soll nicht älter als 18 Jahre sein.

  • Der Jugendliche soll bereit sein, eine handwerkliche oder sonstige Berufsausbildung zu absolvieren.

  • Der Sorgeberechtigte/die Mutter soll bereit sein, dem Jugendlichen Gewissensfreiheit in Bezug auf soziale/gesellschaftliche Gruppierungen, politische Ausrichtung und Religionszugehörigkeit zu gewähren.

 13.3. Die Voraussetzungen der nach § 53 AO bedürftigen Personen ist unter § 53 AO geregelt.

§ 14.   Finanzierung

FT wird in Deutschland die finanziellen Mittel aufbringen, um die begünstigten Zielgruppen unterstützen und seine Angelegenheiten in Sierra Leone finanzieren zu können. Einige der Wege, diese finanziellen Mittel aufzubringen, werden sein:

  • Mitgliedsbeiträge,

  • Spenden von Einzelpersonen oder Organisationen, insbesondere durch Spendenaktionen

  • Sonstige Zuwendungen, wie Schenkungen, Erbschaften oder Vermächtnisse, sowie Zuschüsse, Sammlungen oder sonstige Einnahmen.

  •  Über die Einnahmen hat der Vorstand ordnungsgemäß Buch zu führen.

§ 15.   Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 5 geregelten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende sind gemeinsam Vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall gemeinnütziger Zwecke fällt das Vereinsvermögen an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Entwicklungshilfe zur Unterstützung von Kindern in Sierra Leone/Afrika im Rahmen der

Ausbildung.

Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Satzung gemäß § 71 BGB zeichnet der Vorstand wie folgt: